EU-Whistleblowing-Richtlinie

Die Richtlinie zum Thema Whistleblowing trat am 16.12.2019 in Kraft. Trotz der Ablehnung im Bundestag vom 10.02.2023 wird davon ausgegangen, dass durch einen neuen Gesetzesentwurf spätestens im Mai 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland in Kraft treten wird. Dies beeinflusst ab dem zweiten Quartal 2023 die Meldepflicht von Verstößen in Unternehmen und im öffentlichen Sektor.

Sinn und Zweck des neuen Gesetzes ist, Unternehmen und Beschäftigte zu schützen und Verstöße aufzudecken und zu unterbinden.

Whistleblower

Wer ist betroffen

  • Unternehmen und Organisationen ab 50 Mitarbeitern
  • Behörden in Kommunen, Gemeinden und Städten ab 10 000 Einwohnern

Wann muss gehandelt werden

  • In Unternehmen ab 50 bis 249 Beschäftigten muss bis zum 17.12.2023 eine interne Meldestelle eingerichtet sein
  • Größere Unternehmen mit mehr Mitarbeitern müssen sofort handeln

Konsequenzen bei Verstößen

  • Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit
  • Es drohen Geldbußen, sowohl für Unternehmen als auch für Hinweisgeber im Falle von Falschmeldungen
  • Das Bußgeld beträgt, je nach Verstoß, bis zu 20 000 Euro bzw. 100 000 Euro
  • Der Verursacher wird in der Regel der Beschäftigungsgeber sein

Hilfe bei Fragen

  • Sie müssen eine interne Meldestelle einrichten?
  • Sie haben sonstige Fragen zum Thema?

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Diedrich Wilms

Telefon +49 30 7579640

E-Mail: diedrich.wilms@wilms.eu

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